Am 20. September treten neue Covid-19-Betriebsregelungen in Kraft. Diese wurden bereits im ACF veröffentlicht. Der Universitätsbetrieb wird in Stufe 2 (gelb) geführt.

Für die Lehrveranstaltungen bedeutet dies, dass der Unterricht in der Regel im Präsenzbetrieb startet. Studierende, die Fragen zur Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen haben, wenden sich bitte an die zuständige Lehrveranstaltungsleiterin bzw. den zuständigen Lehrveranstaltungsleiter.

Es gilt die 3G- Regelung „getestet, geimpft oder genesen“.
Der „Grüne Pass“ gilt als Voraussetzung für das Betreten des Universitäts- bzw. Konzerthausgebäudes. Der Grüne Pass ist beim Betreten des Gebäudes beim Portier am Haupteingang in Kombination mit einem Lichtbildausweis unaufgefordert vorzuweisen. Gleichzeitig ist der elektronische Check-In vorzunehmen (QR-Code der GMPU). Beim Verlassen des Gebäudes ist der Check-Out vorzunehmen.

Alle Mitarbeiter*innen, Lehrende und Studierende dürfen das Gebäude nur über den Haupteingang betreten und verlassen.

Einweg-Farbbänder
Um den Kontrollaufwand am Haupteingang möglichst gering zu halten und einen raschen Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewährleisten, erhält jede Person täglich beim erstmaligen Betreten des Gebäudes und nach Erteilung der Zutrittserlaubnis, ein Einweg-Farbband, das entweder an der Hand oder in Ausnahmefällen an einer anderen Stelle (z.B. Tasche, Instrumentenkoffer,…) anzubringen ist. 

Der Grüne Pass
„Getestet, geimpft oder genesen“: Das sind die Voraussetzungen, um als Person zu gelten, von der ein geringes Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) ausgeht. Der Grüne Pass beinhaltet Nachweise (“Zertifikate”), dass man eine Corona-Schutzimpfung erhalten hat (“Impfzertifikat”), einen aktuellen negativen Corona-Test hat (“Testzertifikat”) oder von COVID-19 genesen ist (“Genesungszertifikat”)

Alle Zertifikate mit EU-konformem QR-Code können digital, in der App oder in ausgedruckter Form in Kombination mit einem Lichtbildausweis vorgezeigt werden.  “Testzertifikat”: Die Gültigkeitsdauer eines Testzertifikats wird behördlich festgelegt.

Der Corona – Testpass gem. der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 gilt ebenfalls als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.

Achtung: An der GMPU werden keine Tests mehr durchgeführt! Selbsttests zählen nicht für den Grünen Pass!